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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Reichshof e.V. findest du hier .
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§ 1 (Name und Sitz)
1. Die Ortsgruppe Reichshof e.V. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft
(abgekürzt: DLRG) ist eine Gliederung der DLRG, Landesverband Nordrhein
e.V. und des Bezirks Oberbergischer Kreis e.V.
Sie nennt sich
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Reichshof e.V.
2.Vereinssitz ist 51580 Reichshof
§ 2 (Zweck)
1. Die Ortsgruppe ist eine gemeinnützige, im Rahmen der Satzung der
übergeordneten DLRG Gliederungen selbständige Organisation. Die Mitarbeit
ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
2.Die Ortsgruppe ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Aufgabe der Ortsgruppe sind die Schaffung von
Einrichtungen und Förderung aller Maßnahmen, die der Bekämpfung des
Ertrinkungstodes dienen, sowie die Förderung des Sportes und der
allgemeinen Jugendpflege, insbesondere der sportlichen Jugendarbeit. Zu
diese Aufgabe gehören insbesondere:
§ 3 (Mitgliedsschaft)
1. Mitglied der Ortsgruppe können Einzelpersonen sowie juristiche Personen des
privaten und des öffentlichen Rechtes, Handelsgesellschaften und
nichtrechtsfähige Vereine werden. Sie erkennen durch ihre Eintrittserklärung
diese Satzung sowie die geltenden Ordnungen der DLRG an und übernehmen
alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. Mit ihrer Aufnahme
erwerben sie gleichzeitig die Mitgliedschaft in den übergeordneten
Gliederungen der DLRG.
2. Die Mitglieder üben ihre Rechte in der Ortsgruppe aus. Sie werden
überörtlich durch die gewählten Delegierten vertreten.
3. Die Mitglieder haben jährliche Beiträge in Geld zu leisten, deren Mindesthöhe
die Landesverbandstagung festsetzt. Der Mitgliedsbeitrag wird zum 31.01.
des jeweiligen Jahres fällig.
4. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte ist davon abhängig, daß der Beitrag
mindestens für das vorausgegangene Jahr gezahlt worden ist. Alle
Beitragszahlungen werden zunächst auf bestehende Rückstände verrechnet.
5. Das Stimmrecht kann vom vollendeten 16. Lebensjahr ab ausgeübt weden.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluß:
7. Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder
gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung bzw. wegen Verhaltens kann der
Ehrenrat wahlweise folgende Ordnugnsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig
verhängen:
Darüber hinaus können den Beteiligten die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.
§ 4 Jugend
1.In der Ortsgruppe ist die DLRG-Jugend die Gemeinschaft von Jugendichen in
der DLRG
2.Die Bildung von Jugendgruppen und die damit verbundene
jugendpflegerische Arbeit sind ein besonderes Anliegen und eine bedeutende
Aufgabe der Ortsgruppe.
3.Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach einer Jugendordnung,
die vom Jugendtag beschlossen wird. Die Jugendordnung muß mit der
Bezirks- und der Landesjugendordnung in Einklang stehen. Sie bedarf der
Zustimmung des Bezirkes- und des Landesjugendausschusses.
4.Im Jugendauschuß ist der Vorstand durch zwei seiner Mitglieder vertreten. Im
Vorstand wird der Jugendausschuß seinerseits durch zwei bestätigte
vertreten.
§ 5 Leitung der Ortsgruppe
1.In der Ortsgruppe wird gebildet
2. Ausschüsse und Arbeitskreise können durch Beschluß eines Organs für bestimmte Aufgabengebiete gebildet werden. Ihre Arbeitsergebnisse sind dem zuständigen Organ vorzulegen.
§ 6 Ortsgruppentagung
1. Die Ortsgruppentagung gibt die Richtiglinen für die Tätigkeit und behandelt
grundsätzliche Angelegenheiten der Ortsgruppe, nimmt die Berichte des
Vorstandes und der Revisoren entgegen und ist zuständig für
2. Den Vorsitz führt der Leiter der Ortsgruppe oder ein anderes Vorstandsmitglied
3A) Die Tagung setzt sich aus den Mitgliedern der Ortsgruppe zusammen
3B) Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann vom
vollendeten 16. Lebensjahr ab ausgeübt werden.
Die Ausübung des Stimmrechtes ist davon abhängig, daß der Beitrag
mindestens für das vorausgegangene Jahr gezahlt worden ist. Alle
Beitragszahlungen werden zunächst auf bestehende Rückstände
verrechnet.
4A) Die Tagung trifft jährlich einmal zusammen, ferner als außerordentliche
Ortsgruppentagung auf Beschluß des Vorstandes oder auf Antrag von
mindestens 5% der Mitglieder. Sollen Neuwahlen auf einer
außerordentlichen Ortsgruppentagung stattfinden, obwohl noch ein
Vorstand im Amt ist, muß dies von mindestens 10% der Mitglieder
verlangt werden.
4B) Zur Tagung muss der Leiter der Ortsgruppe mindestens einen Monat
vorher schriftlich oder durch Presseveröffentlichung und Aushang die
die Mitglieder und die Revisoren einladen.
4C) Anträge zur Tagung müssen mindestens zwei Wochen vorher eingegangen
sein.
§ 7 Ortsgruppenvorstand
1. Der Orstgruppenvorstand leitet die Ortsgruppe im Rahmen dieser Satzung
sowie der Beschlüsse der Landesverbands- und Bezirksgremien. Ihm obliegt
insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Ortsgruppentagung.
2. Den Vorstand bilden, unbeschadet der nach der Ehrungsordnung der DLRG
zusätzlich wählbaren Personen,
3.Die Vorstandsmitglieder zu 2 c) bis h) werden im Verhinderungsfalle durch
die gewählten Vertreter vertreten.
4.Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Leiter der Ortsgruppe und die
stellvertretenden Leiter; jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Vereinsintern ist
vereinbart, dass die stellvertretenden Leiter nur im nicht nachweispflichten
Verhinderungsfalle des Leiters der Ortsgruppe vertretungsberechtigt sind.
5.Die Mitglieder des Vorstandes Abs. 2a) bis i) sowie die Stellvertreter für die
Ämter Abs. 2c) bis h) werden von der Tagung für den Zeitraum bis zur
nächsten Tagung, auf der Neuwahlen anstehen, gewählt. Die Wahlzeit beträgt
grundsätzlich vier Jahre. Ihre Amtszeit endet mit der Feststellung des
Ergebnisses der jeweiligen Neuwahl.
6.Leiter, stellvertretender Leiter, Geschäftsführer und Schatzmeister bilden den
Geschäftsführenden Vorstand. Der Schatzmeister oder dessen Stellvertreter
dürfen nicht zugleich Leiter der Ortsgruppe oder Stellvertreter sein.
7.Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Ämter nach Richtlinien, die sich
der Vorstand gibt.
8.Für bestimmte Arbeitsgebiete kann der Vorstand Beauftragte berufen; ihre
Amtszeit endet spätestens mit der Entlastung des Vorstandes oder durch
Beschluss des Ortsgruppenvorstandes.
§ 8 Ortsgruppenehrenrat
1.Der Ehrenrat hat die Aufgabe, das Ansehen der DLRG zu wahren und
Verstöße hiergegen zu ahnden.
2.Der Ehrenrat setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Jedes Mitglied hat
einen Stellvertreter.
3.Das Verfahren vor dem Ehrenrat regelt die Ehrenratsordnung der DLRG
4.Gegen die Entscheidung des Ehrenrates ist die Anrufung des Ehrenrates des
Bezirks zulässig, außer wenn lediglich auf Verweis erkannt wird.
5.Sofern ein Ortsgruppenehrenrat nicht gebildet wurde, wird die Aufgabe vom
Ehrenrat der übergeordneten Gliederung wahrgenommen.
§ 9 Verhältnis zu übergeordneten Gliederungen
1.Die Satzung der Ortsgruppe muß mit der Satzung des Bezirkes und des
Landesverbandes in Einklang stehen. Die Satzung der Ortsgruppe
einschließlich der Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des
Bezirks- und des Landesverbandsvorstandes.
2.Die Satzungen der übergeordneten Gliederungen werden anerkannt und
berücksichtigt. Dies gilt besonders für die Kontrollrechte, die dem
Bezirksvorstand und dem Landesverbandsvorstand nach deren Satzung
eingeräumt werden.
3.Die Ortsgruppe ist verpflichtet, die Beitragsanteile an die nächsthöhere
Gliederungen abzuführen, die den übergeordneten Gliederungen nach deren
Beschlüssen zustehn.
4.Grenze und Name der Ortsgruppe stimmen grundsätzlich mit
Verwaltungsgrenzen der Gemeinde überein. Ausnahme sind nur mit
Einwilligung des Bezirkes und des Landesverbandes möglich.
5.Die Ortsgruppe kann zweckdienliche Tätigkeiteszentren, insbesondere für
Ausbildung, Wachdienste und Katastrophenschutz einrichten; die Leitung
kann einem Beauftragten oder einem Ausschuß übertragen werden.
§ 10 Ordnungsbestimmungen
1.Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
2.Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhätnismäßig hohe Vergütungen berücksichtigt
werden.
Verwaltungskosten dürfen nur insoweit erstattet werden, als sie dem Zweck
der Ortgruppe (§ 2) entsprechen. Vergütungen dürfen nur soweit gewährt
werden, wie sie mit der Gemeinnützigkeit der Ortsgruppe (§2 Abs. 1)
vereinbar sind. Etwaige Gewinne dürfen nur für den satzungsgemäße Zwecke
(§2 Abs. 2) verwendet werden.
3A) Einladungen zu Vorstandssitzungen müssen schriftlich erfolgen. Die
Einladungen zur Ortsgruppentagung erfolgt schriftlich oder durch
Presseveröffentlichung und Aushang. Anträge sind schriftlich
einzureichen. Einladungen müssen ausserdem die vorgesehene
Tagesordnung enthalten.
3B) Fristgerecht eingereichte Anträge müssen den zur Zusammenkunft
eingeladenen Teilnehmern unverzüglich durch die einladene Stelle
weitergeleitet werden; es sei denn, mit der Einladung ist bereits kundgetan,
zu welchem Zeitraum solche Anträge nach Ablauf der Frist bei der
Geschäftsstelle eingesehn oder von dort abgefordert werden können.
4A) Zur Beschlußfähigkeit von Organen und Gremien ist die Anwesenheit von
mehr als der Hälfte der Stimmberechtigten erforderlich; dies gilt nicht für
die Ortsgruppentagung.
4B) Besteht keine Beschlußfähigkeit, kann innerhalb von zwei Monaten eine
neue zusammenkunft durchgeführt werden, die ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlußfähig ist; zu ihr muß
mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der
Tagesordnung eingeladen werden.
5A) Gewählt wird grundsätzlich offen, es sei denn, es wird mehrheitlich
widersprochen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen auf sich vereinigt.
5B) Sonstige Beschlüsse der Organe und Gremien werden, soweit diese
Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefaßt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt. Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht geheime
Abstimmung beschlossen wird.
6.Einem Organ vorgelegte Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden,
wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung
zulassen.
7A) Abstimmungen führt grundsätzlich der Leiter der Zusammenkunft durch.
7B) Für Wahlen wird stets ein Wahlausschuß gebildet; er kann vom
anwesenden Vertreter der übergeordneten Gliederung geleitet werden.
8. Über den Inhalt jeder Satzung eines Organes wird eine Niederschrift gefertigt,
von Sitzungsleiter und Protokollführer unterzeichnet und – mit Ausnahme der
Ortsgruppentagung – den Mitgliedern des Organs binnen zwei Monaten zur
Kenntnis gebracht.
9. Wer in der DLRG oder einer ihrer Gliederungen haupt- oder nebenamtlich
tätig ist, kann keine Wahlfunktion in Organen des Landesverbandes oder
seiner Gliederungen wahrnehmen.
§ 11 Ordnungen der DLRG
1. Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen
ab. Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsodrnungen der
DLRG geregelt.
2. Zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen gilt die
Geschäftsordnung der DLRG, soweit diese Satzung nichts anderes
vorschreibt.
3. Die Finanz- und Materialwirtschaft sowie die Rechnungslegung regelt die
Wirtschaftsordnung der DLRG.
4. Das Verfahren vor dem Ehrenrat regelt die Ehrenratsordnung der DLRG
5. Personen, die sich duch besondere Leistungen auf dem Gebiet der
Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben,sowie
langjährige Mitglieder können geehrt werden; Einzelheiten regelt die
Ehrungsordnung der DLRG. Darüber hinaus beschließt der Landesverband
über anderweitige Ehrungen von Mitgliedern und Gliederungen. Bezirke
können Ehrenmitgliedschaften mit Zustimmung des
Landesverbandsvorstandes verleihen. Ortsgruppen können
Ehrenmitgliedschaften mit Zustimmung des Bezirksvorstandes und des
Landesverbandes verleihen.
§ 12 Veröffentlichungsorgan
Das offizielle Veröffentlichungsorgan der DLRG wird anerkannt.
§ 13 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen können nur von der Ortsgruppentagung beschlossen
werden. Zu einem Beschluß der Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei
dritteln der anwesenden Stimmausübungsberechtigten erforderlich; er bedarf
der Zustimmung des Landesverbandsvorstands des LV-Nordrhein.
2. Die beantragte Satzungsänderung muß im Wortlaut´und mit schriftlicher
Begründung mit der Einladung zur Tagung bekanntgegeben werden. Die
Antragsfrist beträgt drei Monate.
3. Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom zuständigen
Registergericht, Finanzamt, dem Bezirk, vom Landesverband oder vom
Präsidium der DLRG für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschliessen
und beim Registergericht anzumelden. Die Mitglieder der Ortsgruppe sind
über diese vorgenommenen Satzungsänderungen unverzüglich zu
informieren.
§ 14 Auflösung der Ortsgruppe
1. Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens
sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Tagung mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmausübungsberechtigten
beschlossen werden.
2. Bei Auflösung der Ortsgruppe oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt
deren Vermögen an die übergeordnete Gliederung der DLRG, ersatzweise an
die Deutsche Gesellschaft zu Rettung Schiffsbrüchiger e.V., die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§15 Inkrafttreten der Satzung
1.Diese Satzung ist am 28.11.1989 auf der Ortsgruppentagung in Nosbach
beschlossen worden.
Die Genehmigung des Bezirkes erfolgte am 07.07.1990,
die des
Landesverbandes am 04.10.1990.
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